Abzug der Sanierungskosten aufgrund eines Sachverständigengutachtens.
Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.
Hintergrund: Bewertung eines nicht modernisierten Mietwohngebäudes
X erhielt in 2007 von seiner Mutter ein Grundstück geschenkt, auf dem sich ein um 1900 erbautes Mietshaus mit 24 Wohnungen befand. Eine durchgreifende Modernisierung hatte seit der Errichtung nicht stattgefunden. X reichte eine Bedarfswerterklärung mit einem Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige berechnete einen vorläufigen Ertragswert von 800.000 EUR. Davon zog er pauschale Kosten für die Beseitigung eines Reparaturstaus von 170.000 EUR ab und ermittelte so einen bereinigten Ertragswert/Verkehrswert von 630.000 EUR. Für die Gebäudehülle und die Wohnungen, die sich noch im Zustand nach der Gebäudeerrichtung befunden hätten (16 von 24 Wohnungen) sei von einem geschätzten Investitionsbedarf von 170.000 EUR auszugehen. Die Bausachverständige des FA ging dagegen von nur 7 renovierungsbedürftigen Wohnungen mit einem entsprechend geringeren Instandsetzungsbedarf von 101.000 EUR aus und ermittelte den Verkehrswert mit 699.000 EUR (800.000 EUR ./. 101.000 EUR).
Die gegen diese Wertfeststellung gerichtete Klage wies das FG wegen Unschlüssigkeit des Gutachtens ab…..
Quelle und Volltext: Haufe.de