Waffengleichheit im Baurecht: Auch ein “Profi” kann einen Gutachter hinzuziehen!
ZPO § 91
- Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten, dass sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.
- Die Einholung eines Privatgutachtens während des Rechtsstreits ist in der Regel sachdienlich, wenn der Partei die nötige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen, sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgerecht zu verteidigen oder zu einem ihr Ungünstigen, vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten gezielt Stellung nehmen zu können.
- Auch eine sachkundige Partei (hier: ein Fertighaushersteller) kann ein Privatgutachten einholen, wenn über komplexe Mängel gestritten wird und deshalb schwierige technische Fragen zu beantworten sind.
OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 – 11 W 821/18
vorhergehend: LG Landshut, 08.11.2017 – 51 O 2988/12
OLG München, 05.02.2014 – 13 U 2823/13 Bau
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Quelle und Volltext: ibr-online.de