Peine: 1. Ruhestörender Lärm vermag auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Kündigung zu begründen, wenn der Lärm nicht vereinzelt, sondern wiederholt auftritt.
2. Dies gilt auch gegenüber einem Mieter, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
3. Besteht die Möglichkeit, dass sich die Gefahr im Falle der Zwangsräumung verwirklicht, so ist dieser Umstand nicht im Erkenntnis-, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
4. Der Krankheit kann auch damit Rechnung getragen werden, dass dem Mieter eine lange Räumungsfrist (hier 12 – 15 Monate) gewährt wird, damit der Mieter Zeit hat, sich auf die Situation vorzubereiten und gegebenenfalls mit einer Therapie, die ihn stabilisiert und auch den Auszug vorbereitet, zumindest zu beginnen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de