Stuttgart:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO §§ 2, 3, 14
1. Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen darf den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen.*)
2. Maßstab ist dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der – hypothetisch – alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de