Bundesweit einheitlich ist die Sachlage zur Rauchwarnmelderpflicht noch nicht geklärt, allerdings zieht Bundesland um Bundesland nach, womit eben diese einheitliche Regelung wohl nicht mehr fern ist. Sieht man, dass bundesweit jährlich ca. 600 Menschen bei Haus- und Wohnungsbränden sterben und grob überschlagen zwei Drittel dieser Brände nachts, wenn die Bewohner schlafen, entstehen, so müsste eine Rauchwarnmelderpflicht durchaus verständlich sein. Fraglich ist selbstverständlich, ob ein tief schlafender Mensch das Piepsen eines einfachen Rauchwarnmelders auch hört, so haben doch viele von uns auch schon das Klingeln des Weckers verschlafen. Beachtet man dann noch, dass je nach Dichte des Qualms der Tod durch eine Rauchvergiftung nach ca. 5 Minuten eintritt (nach 3 Minuten kommt es meistens schon zur Hirnschädigung), sieht man, dass so viel Zeit oft gar nicht bleibt. Bis der Mensch aus dem Tiefschlaf gerissen die Situation erkennt, aus dem Bett gesprungen ist und sich in Sicherheit gebracht hat, dauert es immer ein wenig, durchaus auch deutlich mehr als 3 Minuten. Ebenso fraglich ist, ob diese Rauchwarnmelderpflicht nicht rein aufgrund einer extrem aktiven Lobby entstanden ist, welche mit selbiger Verpflichtung künftig ordentliche Einnahmen verzeichnen wird. Diese gesetzliche Vorgabe gibt so manchen Grund zu hinterfragen und berechtigt oder unberechtigt zu kritisieren. Aber gehen wir davon einmal weg und sehen, dass nicht jeder das Klingeln seines Weckers verschläft und somit auch das Piepsen des Rauchwarnmelders hören wird (85 dB, das ist ein ordentliches Piepsen der Klasse „Ohrenwegfliegen“), rechtzeitig reagieren kann und nebst seinem Leben vielleicht durch ein Löschen des noch kleinen Feuers auch noch sein Hab und Gut retten kann. Ergo sehen wir den positiven Nutzen abseits jeglicher mehr oder weniger begründeter Kritik und denken daran, dass solch ein Rauchmelder schon Sinn macht, wenn nur ein einziger Mensch dadurch gerettet wird.
Bis dato gibt es die Rauchwarnmelderpflicht in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen und im Saarland. Bei den beiden Letztgenannten allerdings nur in Neu- und Umbauten. In Berlin, Brandenburg und Sachsen besteht bis zum heutigen Tag noch keine Rauchwarnmelderpflicht. Wobei in Berlin und Brandenburg die Rauchwarnmelderpflicht noch im Laufe des Jahres 2014 gesetzlich geregelt werden soll.
Die rechtlichen Vorgaben sind hier allerdings sehr unterschiedlich, vor allem auch in Bezug auf die Frage, wer die Montage vorzunehmen hat und wer die Geräte warten soll. So ist beispielsweise in Sachsen-Anhalt, im Saarland, in Rheinland-Pfalz und in Hamburg der Eigentümer für Montage und Wartung zuständig. In Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Bremen, Bayern und Baden-Württemberg hingegen ist der Eigentümer nur für die Montage zuständig und der Besitzer (Mieter, Pächter) für die Wartung verantwortlich. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Besitzer gar für Montage und Wartung zuständig. Ähnlich unterschiedlich ist auch die Vorgabe, für wen diese Pflicht ab wann gilt. Während die einen als Stichtag den 01.01.2013 für Neu- und Umbauten wählten, nannten andere den 23.07.2013. Bei vorhandenen Wohnungen ist dies ebenso unterschiedlich. So hatten die einen eine Nachrüstpflicht bis Ende 2012 zu erfüllen, andere bis Ende 2015 oder Ende 2016.
Wo und ab wann die Rauchmelderpflicht in den unterschiedlichen Bundesländern gilt, sehen Sie in nachfolgend kurzer Übersicht (Angaben ohne Gewähr, bitte prüfen Sie den Einzelfall in der jeweiligen Landesbauordnung):
Baden-Württemberg:
- Neu- und Umbauten ab 23.07.2013
- vorhandene Gebäude bis 31.12.2014
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Besitzer
Bremen:
- Neu- und Umbauten
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2015
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Besitzer
Hamburg:
- Neu- und Umbauten
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2010
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Eigentümer
Hessen:
- Neu- und Umbauten
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2014
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Besitzer
Mecklenburg-Vorpommern:
- Neu- und Umbauten
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2009
- Montage: Besitzer
- Wartung: Besitzer
Niedersachsen:
- Neu- und Umbauten ab 01.11.2012
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2015
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Besitzer
Nordrhein-Westfalen:
- Neu- und Umbauten ab 01.04.2013
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2016
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Besitzer
Rheinland-Pfalz:
- Neu- und Umbauten
- vorhandene Wohnungen bis 12.07.2012
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Eigentümer
Saarland:
- nur Neu- und Umbauten
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Eigentümer
Sachsen-Anhalt:
- Neu- und Umbauten
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2015
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Eigentümer
Schleswig Holstein:
- Neu- und Umbauten
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2010
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Besitzer
Thüringen:
- Neu- und Umbauten
- vorhandene Wohnungen bis 31.12.2020 (geplant)
- Montage: Eigentümer
- Wartung: Eigentümer
Für Bayern gilt die Rauchwarnmelderpflicht für neue Wohnungen (Baubeginn ab dem 01.01.2013) bereits seit dem 01.01.2013. Vorhandene Wohnungen mit deren Bau vor dem 01.01.2013 begonnen wurde, sind bis zum 31.12.2017 nachzurüsten. Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherrn bzw. die Eigentümer (ergo nicht der Mieter) verantwortlich, wobei auch der Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte selbigen obliegt. Vorsicht jedoch, die unmittelbaren Besitzer (ergo Mieter) haben für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zu sorgen, wenn dies der Eigentümer nicht selbst übernimmt. Die gesetzliche Regelung ist im Art. 46 Abs. 4 der Bayerische Bauordnung (BayBO) zu entnehmen.
Zitat:
“(1) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
(2) Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(3) Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.
(4) Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.”
Rauchwarnmelder gibt es mittlerweile in jedem Baumarkt. Bekannte Hersteller/Anbieter hierzu sind beispielsweise die Firmen Hekatron, Hager, Eyston, EPS, Ei Electronics, D-Secour, detectomat, Roos Electronics oder auch Atral-Secal. Allgemein müssen die Rauchwarnmelder die DIN EN 14604 erfüllen, in welcher neben einigem anderen vorgegeben ist, dass der Alarmton mind. 85 dB(A) betragen muss. An dieser Stelle komme ich nochmals auf den anfänglich aufgeführten Vergleich mit einem handelsüblichen Wecker. Ein solcher erreicht 85 dB in aller Regel nicht. Gesunde Ohren an Menschen, die nicht unter akutem Schlaftabletteneinfluss (oder andere Drogen) stehen, müssten dies tatsächlich immer hören. Zusätzlich haben die meisten Geräte im Rauchfall auch ein optisches Signal in Form eines blinkenden roten Lichts. Was neben diesen Vorgaben sicherlich als wichtig einzustufen ist, ist das CE-Zeichen, welches auf dem Produkt zu finden sein sollte. Dies gewährleistet, dass das Produkt mit Blick auf die Brauchbarkeit geprüft wurde und die Konformität in Bezug auf Normungen und Zulassungen erfüllt ist.
Vom Funktionsprinzip sind sich nahezu alle im Handel erhältlichen optischen Rauchmelder in ihrer simplen Bauart gleich. Sie arbeiten nach dem sogenannten Streulichtprinzip. Im Rauchwarnmelder bzw. in dessen Rauchkammer befindet sich eine Leuchtdiode und eine Fotolinse. Ist kein Rauch im Raum und somit auch nicht in der Rauchkammer des Rauchwarnmelders, so trifft das Licht ungehindert auf die Oberfläche der Rauchkammer, die kein Licht reflektiert. Ist allerdings Rauch vorhanden, so werden die Lichtstrahlen durch den Rauch gestreut und dadurch auf die Fotolinse abgelenkt. Geschieht dies, löst der Rauchwarnmelder Alarm aus. Natürlich gibt es auch aufwendigere Rauch- und Brandmelder, die beispielsweise im Notfall auch gleich die Feuerwehr alarmieren und nicht nur nach dem hier genannten Streulichtprinzip arbeiten, sondern auch Temperaturfühler besitzen oder anstelle von einer einfachen Leuchtdiode mit einer Laserdiode ausgerüstet sind, die auch schon geringe Rauchspuren meldet, ergo wesentlich empfindlicher reagiert. Was für Ihr Objekt das Beste ist, hängt selbstverständlich von der Art des Nutzens und den vorhandenen möglichen Gefahrenquellen ab. In aller Regel ist für eine gewöhnliche Wohnung jedoch ein einfacher Rauchwarnmelder ausreichend. Die Bezugspreise für solche Geräte liegen zwischen ca. 5,00 und 35,00 Euro, je nach Bauart, wobei es auch richtige Designerstücke gibt, die wesentlich teurer sind.
Die Montage selbst sollte, je nach Möglichkeit, optimalerweise in der Raummitte und hier an der Decke erfolgen. Ist dies nicht möglich, so sollte der Rauchmelder mind. 50 cm (manche Montageanleitungen geben gar 65 cm vor) von der Wand (oder einem Unterzug bzw. auch Einrichtungsgegenständen) entfernt angebracht werden. Bei schmalen Räumlichkeiten, wie beispielsweise Fluren, ist der Rauchmelder mittig an der Decke anzubringen. Eine Montage direkt in der Raumecke oder an Wänden ist nicht vorteilhaft, bzw. nur in Ausnahmefällen anzuraten. Ist die zu überwachende Fläche größer als 60 m2, so sollten mehrere Rauchmelder an der Decke montiert werden. Selbiges gilt, wenn der Raum durch Möblierung oder Unterzüge unterteilt ist und somit die Rauchausbreitung zum Rauchmelder behindert ist. In aller Regel sollten die Rauchwarnmelder auch mind. 30 cm von elektrischen Verteilerkästen entfernt angebracht werden (insbesondere, wenn die Geräte miteinander koppelbar sind). Sollten Sie Räume haben, in denen stark geraucht oder gekocht wird, oder Räume die sehr hohe Luftfeuchtigkeiten aufweisen, so sind die günstigeren Baumarktmodelle oftmals nicht zu empfehlen. Auch in Räumen, die Temperaturen unter -5 °C oder über 40 °C aufweisen können, sind solche Geräte weniger ratsam. Es ist aufgrund nötiger Wartungsarbeiten sicherlich nicht wirklich nötig zu erklären, aber der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, dass die Montage dort erfolgen sollte, wo man später auch Test- und Wartungsvorgänge ausführen kann, ergo die Erreichbarkeit sollte gegeben sein. Allgemein betrachtet hängt der Ort der Montage und vor allem die Menge an nötigen Rauchwarnmeldern vom Grundriss und der Einrichtung der jeweiligen Immobilie ab. Von daher empfiehlt es sich, zu den jeweilig individuell aufgeteilten Räumen, Rat beim planenden Architekten, einem Bausachverständigen oder beim Hersteller der Rauchwarnmelder einzuholen. Neben diesem liegt nahezu bei allen Rauchwarnmeldern eine kleine Beschreibung bei, die oftmals auch mit Zeichnungen versehen ist, welche aufzeigen, wo das/die Gerät(-e) montiert werden sollte(-n).
Wird eine Immobilie nachgerüstet, so sollte eine solche Beratung in jedem Fall vor Ort von einem Fachkundigen geschehen. Wie so oft sind auch hier Ferndiagnosen ohne einer Einsichtnahme vor Ort als wenig seriös – in aller Regel gar völlig unbrauchbar – einzustufen. Als kleinen Tipp am Rande sei noch zu erwähnen, dass kabellose Systeme bei miteinander koppelbaren Rauchwarnmeldern Störeinflüssen von kabellosen Telefonen, Mikrowellen, sowie anderen elektronischen Geräten ausgesetzt sind, die im vorhandenen GHz-Bereich (i.d.R. 2,4 GHz) liegen. Sollten Sie also Rauchwarnmelder installieren wollen die untereinander koppelbar sind, so wäre es sinnvoll, zu anderen elektronischen Geräten mind. 3 Meter Abstand zu halten.
Woran Sie jedoch denken sollten, denn ich wette, dass der ein oder andere das versuchen würde: gewöhnliche Rauchwarnmelder erkennen Rauch! Von daher bringt das darunter halten von einem Feuerzeug zu Testzwecken erst dann ein Auslösen des Signals, wenn das Gehäuse des Rauchwarnmelders zum Schmoren beginnt. Dies ist also eine denkbar schlechte Variante, das Gerät auf die Funktionsfähigkeit zu prüfen. Besser ist das Betätigen des oftmals vorhandenen Testknopfes oder – falls selbiger nicht vorhanden ist – das direkte Einblasen von Zigarettenrauch o.ä.. Viele Betriebsanleitungen geben vor, dass das Gerät einmal pro Monat geprüft werden sollte. Was die anschließenden Wartungen betrifft, so umfassen diese das regelmäßige Reinigen des Gerätes von außen (also ohne das Gerät zu öffnen, denn hierbei verfällt in aller Regel die Gewährleistung). Ein einfaches Absaugen ein bis zweimal im Jahr – besser noch Ausblasen des Gerätes mit Druckluft – reicht hierbei völlig aus, denn es geht nur darum, zu verhindern, dass durch Staubablagerungen im Gerät das oben bereits erwähnte Streulichtverfahren aktiviert und somit Fehlalarm ausgelöst wird. Zu diesem ist es ratsam, das Gerät auch hin und wieder mit einem (weichen und trockenen) Tuch oder einer Bürste außen zu reinigen. Der nächste, sicherlich noch wichtigere Wartungsschritt ist das regelmäßige Überprüfen der Batterien. Bei nahezu allen Geräten haben die Batterien eine Lebenserwartung von ca. einem Jahr. Sind diese leer, so zeigen die gängigen Geräte ein entsprechendes akustisches und/oder optisches Signal (je nach Gerät, nachzulesen in der jeweiligen Betriebsanleitung).
Am Ende noch ein paar wichtige Aspekte von der juristischen Seite. Der bekannte Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Ralf Wortmann verdeutlichte einmal, dass ein fehlender Rauchmelder nach den genannten Fristen der jeweiligen Landesbauordnung versicherungsrechtlich eine Gefahrenerhöhung darstellen kann, im schlimmsten Fall gar eine Leistungseinschränkung bedeuten könnte. Baufirmen, wie beispielsweise Bauträger oder auch Architekten, sollten zu diesem nach Inkrafttreten der Vorschriften Rauchwarnmelder auch in den Leistungsverzeichnissen berücksichtigen und ihre Kunden darauf hinweisen, dass Rauchwarnmelder anzubringen sind.
Am Ende noch eine kleine Sammlung an Urteilen zum Thema Raumwarnmelder:
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Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden auch wenn der Mieter bereits selbst Rauchwarnmelder installiert hat (BGH Urteil vom 17.06.1015 – Aktenzeichen: VIII ZR 290/14)
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Vermieter darf die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmelden auf die Mieter umlegen (LG Magdeburg vom 27.09.2011 – Aktenzeichen: 1 S 171/11)
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Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Einbau von Rauchmeldern im Wohneigentum beschließen (AG Ahrensburg vom 15.09.2008 – Aktenzeichen: 37 C 11/08)
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Wohnungseigentümergemeinschaft darf Wartungs-verpflichtung für Rauchwarnmelder beschließen (AG Kiel vom 15.09.2010 – Aktenzeichen 118 C 175/10)
Sollten Sie noch Fragen haben, so können Sie mich gerne im Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung kontaktieren (Tel.: 0821 – 60 85 65 40). Selbstverständlich berate ich Sie auch vor Ort zu diesem Thema.