Fast in allen Bundesländern sind Rauchwarnmelder nun auch im Altbau Pflicht, im Neubau sowieso. In Thüringen haben die Bewohner und Vermieter nur noch bis zum Ende des Jahres Zeit, die Rauchwarnmelder im Bestandsbau nachzurüsten. Zuständig für den Einbau der Rauchmelder ist regelmäßig der Eigentümer, auch in Mietwohnungen. Entscheidend ist aber die jeweilige Landesbauordnung, und die kann sich ändern: In Mecklenburg-Vorpommern musste anfangs der jeweilige Besitzer die Rauchmelder installieren, also auch der Mieter. Seit einigen Jahren aber ist dort nun der Eigentümer in der Pflicht! Wie so oft im föderalen Deutschland sind die Pflichten zur Montage von Rauchmeldern in den einzelnen Landesbauordnungen jeweils leicht unterschiedlich geregelt. Alle Verordnungen nehmen Bezug auf die DIN 14676, die Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung empfiehlt. Die DIN 14676 regelt die Montage von Rauchwarnmeldern in allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege gedacht sind. Durch die Bezugnahme werden die DIN-Normen quasi Gesetzesinhalt. Experten raten sogar zu erhöhtem Schutz: Alle Räume – außer Küchen, wo Dämpfe häufig für Fehlalarme sorgen – sollten mit Brandmeldern ausgestattet sein. Bauherren und Käufer von Altbauten sollten fehlende Rauchwarnmelder zur eigenen Sicherheit schnell nachrüsten, empfiehlt der VPB.
Quelle: derbausv.de