Professoren können staatlich anerkannte Bausachverständige sein!
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 – 4 A 2563/15
Die Sachverständigentätigkeit eines Hochschullehrers, der in seinem Hauptamt selbständig tätig ist, kann im Sinne von § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 eigenverantwortlich sein, auch wenn er der Sachverständigentätigkeit nicht hauptberuflich, sondern im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, wenn er hierfür allein oder zusammen mit anderen Sachverständigen ein Büro betreibt.*)
Quelle und Volltext: Ibr-online.de