Lüdinghausen: 1. Falsche Angaben zum Familiestand bei Abschluss des Mietvertrags rechtfertigen keine Anfechtung desselben.
2. Die Herstellung von pornografischen Videoclips und deren Vermarktung aus der Wohnung heraus stellen noch keine Nutzung dar, die über den Wohngebrauch hinausgeht.
3. Dies gilt zumindest, wenn die Herstellung der Bilder von außen nicht wahrnehmbar ist und auch die Vermarktung im Internet keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Objekts hat, etwa dadurch, dass dieses auf den Bildern erkennbar wäre und so “in Verruf” kommen könnte. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de