Das AG München hat entschieden, dass der Vermieter ein wegen eines Balkonanbaus entferntes Außenrollo wieder anbringen muss, wenn das Rollo schon bei Vertragsschluss vorhanden war und der Mieter dem Anbau des Balkons nur unter der Voraussetzung zugestimmt hat, dass der Außenrollladen später wieder angebracht wird.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Er verlangt von seiner Vermieterin die Wiederanbringung von Außenrollläden an dem dreigliedrigen Balkontüren/-fensterelement, welches im Zuge eines Balkonanbaus anstelle eines vormaligen mit Außenrollo versehenen Fensters seines Wohnzimmers eingebaut wurde. Der von der beklagten Vermieterin rechtzeitig angekündigten Modernisierung durch einen Balkonanbau stimmte der Kläger nur unter der Bedingung zu, dass wieder ein Außenrollo angebracht werde. Die Beklagte lehnte dies ab und führte den angekündigten Balkonanbau im August 2018 durch. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de