Pferdestall im Außenbereich stört Wohnen am Ortsrand nicht
Das VG Mainz hat entschieden, dass von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück.
Die klagende Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten wandte sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an. Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im Außenbereich schon baurechtlich unzulässig. Darüber hinaus werde ihr Wohnanwesen infolge der Pferdehaltung unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.
Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Quelle und Volltext: juris.de