BGB § 558 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1, § 563 Abs. 2
Im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2017 ist ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Parkplatzangebot auch im Falle seiner Entgeltlichkeit wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Das setzt allerdings eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch den Mieter voraus. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens tatsächlich einen vom Vermieter angebotenen Parkplatz angemietet oder der Vermieter ihm zuvor erfolglos die Anmietung eines Parkplatzes angeboten hat.*)
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2018 – 67 S 150/18
vorhergehend: AG Wedding, 19.04.2018 – 17 C 514/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de