BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3
- Der Abriss eines Gebäudes zwecks Neubaus ist als wirtschaftliche Verwertung i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB anerkannt.
- Die ernsthafte Absicht des Vermieters, das Mietobjekt anderweitig zu verwerten, ist mit der Vorlage einer Bauvoranfrage und der Abrissgenehmigung hinreichend dargelegt.
- Soll ein Haus abgerissen werden und besteht in der Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot, so ist die Kündigung nur wirksam, wenn für den Abriss eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt ist
AG Köln, Urteil vom 27.02.2018 – 201 C 202/17
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de