„Ohne-Rechnung“-Abrede mit Bauunternehmer: Mängelhaftung des Architekten?
Leitsätze:
1. Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein.
2. Stehen dem Bauherrn wegen eines nichtigen Vertrages mit den Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gemäß § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht.
A. Problemstellung
Gegenstand der Entscheidung des LG Bonn (Urt. v. 08.03.2018- 18 O 250/13 – BauR 2018, 1161 – IBR 2018, 573 mit Anmerkung Preussner) war die Frage der Haftung des bauüberwachenden Architekten für Ausführungsmängel. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Bauherr für einen Teil der Arbeiten den beauftragten Bauunternehmer bar und ohne Rechnung vergütet hatte. (…)
Quelle und Volltext: https://www.juris.de/jportal/portal/t/hr1/page/homerl.psml?nid=jpr-NLPB000000119&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp