OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2017 – 2 B 145/17
1. Aus eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig hervortreten.
2. Bleibt für ein geplantes Hotel samt Restaurantbetrieb unklar, bis wann auswärtige Gäste das Restaurant oder die Bar spätestens verlassen müssen, wie die Zugangszeiten aussehen und wie der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr insbesondere zur Nachtzeit ausgestaltet sein soll, ist die Baugenehmigung unbestimmt.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de