Mieter trägt die verzugsbedingten Anwaltskosten
BGB § 280 Abs.1, 2, §§ 286, 535, 558 Abs. 1, § 558b Abs. 2; RVG §§ 12, 13, Nr. 2300 VV
- Befindet sich der Mieter mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Mahnung zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu beauftragen.
- Der Vermieter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflichten. Die anwaltliche Tätigkeit ist geeignet, dem Mieter die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor Augen zu führen.
- Der Gegenstandswert für die Bemessung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist anhand des 12fachen Erhöhungsbetrags zu bemessen.
AG Köpenick, Urteil vom 04.09.2018 – 7 C 199/18
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Quelle und Volltext: ibr-online.de