München: „…Der BFH hatte darüber zu befinden, ob ein Gutachten, das ein Architekt erstellt hat, im Hinblick auf sein Zertifikat als Sachverständiger für Wertermittlung und Baukostenplanung als Nachweis des niedrigeren Werts eines Grundstücks anzuerkennen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 01.03.2016 erhielten die Kläger im Wege der Schenkung ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert auf den 01.03.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer einheitlich und gesondert fest. Für die Berechnung legte es die Bodenrichtwerte und die Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses zugrunde. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger ein Verkehrswertgutachten vor, das einen Wert von 330.000 Euro auswies. Das Gutachten war von einem Architekten erstellt. Dieser verfügte über ein unbefristetes Zertifikat als „Sachverständiger für Wertermittlung und Baukostenplanung“, das den Klägern zufolge den Maßgaben des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle…“
Quelle und Volltext: juris.de