OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2019 – 2 W 21/19
Ein Sachverständiger erhält keine Vergütung für eine Korrespondenz mit dem Gericht über den Anfall seiner Vergütung, sondern nur für Tätigkeiten, die der Vorbereitung oder der Erstellung des Gutachtens dienen.*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de