Nachfolgender Architekt muss Vorplanung nicht prüfen!
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 – 12 U 23/17
1. Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase 3 gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung – hier: Einbau einer Befeuchtungsanlage – in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen.*)
2. Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen.*)
Quelle und Volltext: Ibr–online.de