Landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich beeinträchtigt Wohnen am Ortsrand nicht!
Das VG Mainz hat entschieden, dass von einer im Außenbereich genehmigten landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle keine unzumutbaren Störungen für ein am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück ausgehen.
Der klagende Eigentümer eines Wohngebäudes wandte sich gegen die den beigeladenen Landwirten (Acker- und Weinbau) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle (für Maschinen, Getreide, Saatgut, Düngemitteln, Weinflaschen) auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an das Wohngrundstück an. Der Kläger ist der Auffassung, das Bauvorhaben sei für eine landwirtschaftliche Nutzung in der geplanten Größe (Grundfläche von 38 m x 50 m) und an dem Standort nicht erforderlich und daher unzulässig; es sei auch zu vermuten, dass das Gebäude letztlich landwirtschaftsfremden Zwecken zugeführt werden solle. Von dem Baukörper gehe ferner eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung der Halle seien Staub, Lärm und Gerüche zu erwarten, die Lagerung von Düngemitteln und Pestiziden begründe Gefahren für das Erdreich. Bei einer zu erwartenden Eindeckung des Gebäudes mit Photovoltaikpaneelen sei mit Blendwirkungen zu rechnen. (…)
Quelle und Volltext: juris.de