Koblenz – 1. Beim Lagern von Müll auf einem Hausgrundstück durch einen Dritten (hier in Keller eingemauerter Bauschutt und Renovierungsmaterialien) handelt es sich grundsätzlich um eine unzulässige Nutzung und damit um eine beseitigungspflichtige Beeinträchtigung des Eigentums (§ 1004 BGB).*)
2. Hat der vormalige Grundstücks-Eigentümer zwar Kenntnis von den zugemauerten Kellern aber keine von dem eingemauerten Bauschutt, wurde dieser eigenmächtig von dem Bauunternehmer dort eingemauert, so entfällt die nach § 1004 BGB erforderliche Störereigenschaft.*)
3. Der vormalige Eigentümer hat mit Eigentumsübertragung seine Eigentümerstellung hinsichtlich des Bauschutts verloren. Zum einen liegt eine Besitz- und Eigentumsaufgabe (Bauschutt) mit Eigentumsübertragung des Grundstücks nahe. Zum anderen handelt es sich bei dem in zugemauerten Kellerräumen befindlichen Bauschutt um Bestandteile des Gebäudes nach § 93 BGB.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de