Das AG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Ankündigung von Modernisierungsarbeiten nicht durch eine mündliche Information seitens eines Mitarbeiters ersetzt werden kann.
Zudem habe ein Vermieter keinen Anspruch, die Modernisierungsmaßnahmen noch im laufenden Mietverhältnis umzusetzen, wenn die Beendigung des Mietvertrages abzusehen sei, so das Amtsgericht.
In dem zu entscheidenden Fall sollte eine Nachtspeicherheizung ausgetauscht werden. Der Mieter war nicht von dem Vermieter selbst, sondern vielmehr von einem Mitarbeiter der ausführenden Firma über Umfang, die vermutliche Dauer sowie weitere Details der geplanten Maßnahme informiert worden. Darüber hinaus wand der Mieter in der Entscheidung ein, dass sein Mietverhältnis ohnehin nur noch für vier Monate bestehe. Insofern war er der Auffassung, dass er zur Duldung der Maßnahmen nicht verpflichtet sei, da der Vermieter genauso gut warten könne, bis er ausgezogen sei. (…)
Quelle und Volltext: juris.de