Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für Straßenentwässerung
Beschluss vom 22.02.2018 – BVerwG 9 B 6.17
Bei Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für die Entwässerung von Bundes- oder Landesstraßen hat die Kommune gegen den Straßenbaulastträger nur dann einen Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, wenn sie von Gesetzes wegen keine Benutzungsgebühren erheben kann.
Quelle und Volltext: Bverwg.de