Änderungen der Vorschriften über die sog. „Mietpreisbremse“
Zum 01.01.2019 ist das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) in Kraft getreten (vgl. BGBl I.2018, 2694). Das Gesetz sieht Änderungen vor bei der sog. „Mietpreisbremse“, den Vorschriften über die Mieterhöhung nach Modernisierung sowie die Erweiterung wesentlicher Vorschriften des Wohnraummietrechts bei gewerblichen Mietverhältnissen über Räume, bei denen etwa eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Räume als Mieter anmietet, um sie Personen mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen. Letzteres betrifft die Vorschrift des § 578 BGB. Insbesondere die nunmehr eingeführten Regelungen zur „Mietpreisbremse“, die durch die Vorschriften „nachgeschärft“ werden sollen, sowie die Änderungen im Bereich der Mieterhöhung nach Modernisierung, waren Gegenstand zahlreicher zum Teil sehr kontrovers geführter öffentlicher Debatten, auf die hier allerdings nicht näher eingegangen werden soll. In diesem ersten Teil sollen zunächst die neuen Vorschriften zur Miethöhe bei Mietbeginn in angespannten Wohnungsmärkten dargestellt werden. In einem zweiten Teil werden dann die Änderungen zu den §§ 559 ff. BGB und § 578 BGB behandelt. (…)
Quelle und Volltext: https://www.juris.de/jportal/portal/t/i6f/page/homerl.psml?nid=jpr-NLMWADG000119&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp