Das Land Berlin darf eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) für den Abriss von Mietwohnungen nicht mit der Begründung verweigern, der Neubau überschreite eine Nettokaltmiete von 7,92 Euro pro Quadratmeter. Dies hat das VG Berlin mit Urteil vom 27.08.2019 entschieden. Dies Mietpreisobergrenze in der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) sei nichtig. Das VG hat die Berufung zugelassen (Az.: VG 6 K 452.18). (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de