Wer muss was beweisen?
BGB § 536 Abs. 1, § 812 Abs. 1
Der Mieter trägt die Beweislast für die tatsächliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch den Lärm vom Nachbargrundstück. Der Vermieter hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst die Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich und ortsüblich hinzunehmen hat.
LG München I, Urteil vom 15.11.2018 – 31 S 2182/18 (nicht rechtskräftig)
vorhergehend: AG München, 01.02.2018 – 472 C 18927/16
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Quelle und Volltext: ibr-online.de