Ein brisantes Thema bei Mieter und Vermietern aber wie nachfolgende Urteilsliste aufzeigt, auch eines, zu welchem man keine Pauschalitäten vorgeben kann. Die einzige, allgemein durchaus gültige Grundregel dabei ist, dass nutzerverschuldete Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung auch dem Nutzer (Mieter) zugeschrieben wird und dafür eine Mietminderung nicht gerechtfertigt ist. Ist die Ursache aber baulich bedingt, so ist der Mieter in aller Regel zu einer Mietminderung berechtigt und der Vermieter zur Nachbesserung (Beseitigung des Baumangels oder des Bauschadens) angehalten. Einzige Ausnahme stellt hierbei wohl die Baufeuchte nach einem Neubaubezug dar…..
Quelle und Volltext: Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung®
Sachverständigenberatung und Gutachtenerstellung: Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung®