….und Anforderungen an den Sachvortrag:
Orientierungssätze zur Anmerkung
- Bei besonders gravierenden Mängeln (Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses infolge massiver Durchfeuchtung der Außenwände und großflächigen Schimmelpilzbefalls, seit Jahren stark sanierungsbedürftiger Zustand des Daches mit der Folge von an den Wänden des Obergeschosses bei starken Niederschlägen herablaufenden und von der Decke herabtropfenden Wassers und großflächigen Schimmelpilzbefalls auch in den oberen Räumen) liegt eine weitgehende, wenn nicht gar vollständige Gebrauchsuntauglichkeit einer Wohnung vor.
- Bei einer Minderung, die nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er hingegen nicht vorzutragen. (…)
Quelle und Volltext: juris.de