Ein Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn der Sachverständige, der das als Begründungsmittel beigefügte Gutachten erstellt hat, die konkrete oder eine vergleichbare Wohnung nicht besichtigt hat.
A.
Problemstellung
Seit einigen Jahren hat sich die Frage, ob das mit einem Sachverständigengutachten begründete Mieterhöhungsverlangen des Vermieters (§ 558 BGB) für den Mieter „zumindest ansatzweise“ nachvollziehbar und das Erhöhungsverlangen damit jedenfalls in formeller Hinsicht wirksam ist, fast zu einem „Dauerbrenner“ in der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH entwickelt. Zuletzt hatte der Senat vor zwei Jahren bereits in zwei Urteilen vom 03.02.2016 (VIII ZR 69/15 – NJW 2016, 1385 und VIII ZR 66/15 – ZMR 2016, 433) grundsätzliche Aussagen u.a. zur Wirksamkeit eines sog. Typengutachtens gemacht. An diese Entscheidungen knüpft er nun in dem vorliegenden Urteil vom 11.07.2018 an, präzisiert die Begründung aber noch in verschiedenen Punkten. Im Mittelpunkt steht jeweils die Feststellung, dass die vom Mieter (und dem Gericht) gerügten Mängel des Gutachtens möglicherweise die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens berühren, aber nicht die formelle Seite, d.h. die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens also nicht beeinträchtigen. Diesen Aspekt sollte man sich beim Studium dieses für die Praxis und vor allem für den Rechtsberater wichtigen und aufschlussreichen Urteils stets vor Augen halten. (…)
Quelle und Volltext: juris.de