Rheine – 1. Bei einer ordentlichen Kündigung muss im Gegensatz zur fristlosen Kündigung ein Verschulden des Mieters sowie eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung hinzukommen.
2. Hierbei ist eine nachträgliche Zahlung zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen werden und kann sein vorheriges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.
3. Besteht der Mietverhältnis seit über 14 Jahren und hat der Mieter bisher stets pünktlich gezahlt, so ist die Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kündigung treuwidrig, wenn er Mieter die Zahlungsrückstände innerhalb weniger Tage nach Kündigungszugang zahlt und seitdem wieder stets pünktlich zahlt. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de