Hamburg: „…Auch wenn es mühsam ist – viele Fahrradbesitzer tragen ihr Rad am Abend lieber in die Wohnung. Entstehen dabei Schäden im Treppenhaus, ist das für Vermieter ärgerlich. Den Transport des Rades können sie trotzdem nicht ohne weiteres verbieten.
Das entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az.: 318cC 1/19), wie die Zeitschrift “Das Grundeigentum” (Nr. 2/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin ihr Fahrrad immer durch das Treppenhaus in ihre Wohnung im zweiten Stock getragen. Dabei entstanden an den Wänden und dem Treppengeländer und der Wohnungseingangstür immer wieder Schäden. Der Vermieter wollte der Mieterin deshalb verbieten das Rad nach oben zu tragen. ….“
Quelle und Volltext: Augsburger-Allgemeine.de