Forchheim – 1. In einem Mietvertrag über Wohnraum ist auch ein beiderseitiger formularmäßiger Verzicht auf eine ordentliche Kündigung bis zu einer Dauer von 4 Jahren zulässig.
2. Eine Untervermietung i.S.d. § 540 BGB erfasst auch die Fälle, in dem der Hauptmieter die gesamte Wohnung an einen Dritten überlassen will.
3. Bringt der Vermieter unmissverständlich zum Ausdruck, dass die vom Mieter angebotene Untervermietung für ihn nicht in Betracht kommt, ohne dass in der Person der Mietinteressenten ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Mieter zur Kündigung gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de