Miete muss auch bei Auslandsaufenthalt fristgerecht gezahlt werden!
AG München, Urteil vom 25.07.2017 – 414 C 24067/16
1. Eine langfristige nicht fristgerechte Zahlung der Miete rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.
2. Ist die Mietzahlung aufgrund eines Aufenthalts im Ausland schwierig, muss die Bezahlung der Miete als Kardinalpflicht aus dem Mietvertrag bereits vor der Abreise noch von Deutschland aus organisiert werden.
Quelle und Volltext: Ibr–online.de