Leitsatz:
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urt. v. 31.10.2007 – VIII ZR 261/06 – NJW 2008, 142 Rn. 19).
(…)
Auswirkungen für die Praxis
Das Problem wird erst dann gelöst, wenn es für den preisfreien Wohnungsbau einheitliche Flächenberechnungsvorschriften gibt. Der Entwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes von Anfang Juni 2018 enthält einen Vorschlag, der aber leider auch auf halber Strecke stecken bleibt. Richtig wäre es, einheitliche Regeln vorzuschreiben und eine längere Übergangsfrist vorzusehen. Bis dahin würde es Vermietern helfen, wenn sie statt eines Wohnflächenschlüssels einen festen Umlageschlüssel vereinbaren, was auch nach § 556a Abs. 1 BGB zulässig ist. Nur bei der Heizkostenabrechnung bliebe dann das Problem noch für den Teil, der nach beheizter Fläche abgerechnet wird, bestehen.
Quelle und Volltext: juris.de