Berlin: „…Die deutschen Marktüberwachungsbehörden für nach EU-Bauproduktenverordnung harmonisierte Bauprodukte kontrollieren nicht nur Bauprodukte, die bereits auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt sind. Ihre Arbeit beginnt schon bei der Einfuhr eines Bauprodukts nach Deutschland, also bevor das Bauprodukt durch die Zollbehörden zum freien Verkehr auf dem Binnenmarkt freigegeben wird.
Die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungs- und Zollbehörden ist so organisiert:
Wenn
- Gründe zu der Annahme bestehen, dass von dem Produkt eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen ausgeht,
- das Produkt nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union übereinstimmt oder
- die CE-Kennzeichnung auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht ist,
setzen die Zollbehörden die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus und melden dies unverzüglich den Marktüberwachungsbehörden.
Falls erforderlich ergreifen die Marktüberwachungsbehörden die notwendigen Maßnahmen, zu denen auch ein Verbot des Inverkehrbringens des Produkts gehört. In diesem Fall fordern sie die Zollbehörden auf, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen…“
Quelle und Volltext: dibt.de