ZPO §§ 412, 485
Die Ergänzung des Sachverständigengutachtens im Beweisverfahren ist einzuholen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die neue Mangelerscheinung mit einem bereits mit der Antragsschrift gerügten Mangel im Zusammenhang steht. (…)
LG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2019 – 26 OH 3/17
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