Mängelbeseitigung verzögert: Kein Abzug „neu für alt“!
OLG Celle, Urteil vom 01.02.2018 – 16 U 73/17
- Lässt der Auftraggeber die Mängel am Bauwerk tatsächlich und vollständig beseitigen, kann er den Schaden nicht mehr fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, sondern nur nach dem tatsächlich angefallenen Kostenaufwand abrechnen.
- Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges “neu für alt” kommt nicht in Betracht, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de