Hamburg – 1. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, führt dies nur dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Verstoß des Auftragnehmers hat und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Die Leistung wird vom Auftraggeber schlüssig (konkludent) abgenommen, wenn sein Verhalten den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Über die Ingebrauchnahme und Nutzung hinaus bedarf es hierfür einer angemessenen Prüf- und Bewertungsfrist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde.
4. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de