WEG § 21 Abs. 4
Beruft sich ein Eigentümer auf den Leerstand seiner Wohnung, folgt daraus nicht zwingend, dass tatsächlich kein Verbrauch in dieser Einheit erfolgt bzw. der abgelesene Verbrauch falsch ist.
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2018 – 290a C 62/17
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Die Klägerin trägt vor, die Heizungsanlage für ihre Gewerbeeinheit habe im Jahr 2015 nicht funktioniert. Tatsächlich seien in ihrer Einheit keine Brennstoffkosten angefallen. Der in der Abrechnung ausgewiesen Hausgeldrückstand in Höhe von 7.580,34 Euro sei falsch. Es habe zum Ende des Abrechnungszeitraum unter Verrechnung eines Guthabens in Höhe von 1.470,00 Euro nur ein Rückstand in Höhe von 6.079,82 Euro bestanden. Der Abrechnungssaldo stimme mit der Zahlungsübersicht (Anlage K3) nicht überein. Hausgeldrückstände bestünden nicht, da alle offenen Hausgelder ausgeglichen worden seien. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de