BauGB § 1 Abs. 3, 7
1. Ob eine Bauleitplanung städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich danach, ob die – von privater oder öffentlicher Seite – initiierte Planung daran ausgerichtet ist, dass der betroffene Raum entsprechend der von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich geordnet wird.
2. Städte sind dazu angehalten, bewusst Städtebaupolitik zu betreiben. Ein Bebauungsplan ist deshalb nur unzulässig, wenn er aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann oder in absehbarer Zeit keine Umsetzung zu erwarten ist.
3. Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind mittelbar bedeutsam für die Bauleitplanung. Im Aufstellungsverfahren muss der Plangeber deshalb lediglich abschätzen, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Umsetzung des Plans als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.
4. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Hierzu genügt es, wenn die zur Planung berufene Gemeinde bei widerstreitenden Belangen, einen bevorzugt und damit notwendigerweise einen anderen zurückstellt.
5. Es ist nicht zu beanstanden, das Interesse, eine planbedingte Verkehrszunahme und damit einhergehende Lärmfolgen zu vermeiden, in der Abwägung aufgrund geplanter verkehrslärmmindernden Maßnahmen (Hier: lärmoptimierter Asphalt) zurück zu stellen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de