Lärm durch Nutzung eines Schulsportplatzes ist hinzunehmen!
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2018 – 8 A 11829/17
- Anlagen für den Schulsport werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der 18. BImSchV privilegiert. Danach sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport zuzurechnenden (Teil-)Zeiten außer Betracht zu lassen. Dies bedeutet, dass diejenige Schallenergie ausgeblendet wird, die durch die Schulsportnutzung der Anlage abgestrahlt wird.
- Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von einem Schulsportplatz ausgehenden Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, ist aufgrund einer situationsbezogener Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
- Für die notwendige Güterabwägung zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen sind neben der bebauungsrechtlichen Situation auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend….
Quelle und Volltext: Ibr-online.de.