Das AG München hat entschieden, dass auch ein nur eingeschränkter Betrieb einer Skiwerkstatt in einem Wohngebäude den Vermieter zur Kündigung berechtigt.
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten bewohnen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern die von ihnen angemietete streitgegenständliche Doppelhaushälfte. Im Mietvertrag vom Juni 2016 ist geregelt, dass das Mietobjekt zur Benutzung als Wohnung vermietet ist. Im November 2016 brachten die Beklagten am Balkon des ersten Stockwerks gut sichtbar ein Plakat mit folgendem Text an: “Skiservice – Montag – Freitag 16:00 – 19:30 Uhr – Ski- und Snowboard-Service wachsen, schleifen und mehr.” Zur gleichen Zeit inserierten sie im lokalen Anzeigeblatt: “Skiservice– ab jetzt in Unterschleißheim/Lohof – Damit Ihr optimal in die kommende Wintersaison starten könnt, bieten wir unseren klassischen Skiservice für Euch an. (…) Wir bieten vom kleinen Skiservice, Breit-/Rockerskiservice alles an. Preise auf Anfrage! Jeden Donnerstag ab 17 Uhr, An- und Verkauf von gebrauchten Ski und Skischuhen. Öffnungszeiten: Mo. – Fr., 16:00 – 19:30 Uhr”. Mit Schreiben vom 28.11.2016 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die gewerbliche Tätigkeit aufzugeben und zukünftig zu unterlassen. (…)
Quelle und Volltext: https://www.juris.de/jportal/portal/t/hr1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100012&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp