Falsches Parkett verlegt: Auch die Kosten eines freien Bauleiters sind zu erstatten!
BGB §§ 280, 281, 633, 634, 637; GG Art. 103 Abs. 1
- Zu den notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung eines Baumangels gehören auch die Kosten der Tätigkeit eines freien Bauleiters, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand erheblich ist.
- Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
- Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
- Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 188/16
vorhergehend:
OLG Stuttgart, 15.06.2016 – 3 U 172/15
LG Heilbronn, 09.07.2015 – Sch 2 O 76/13
Quelle und Volltext: ibr-online.de