Für mangelnden Baumbeschnitt trägt der Grundstückseigentümer die Kosten!
VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018 – 3 K 363/17.MZ
- Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb einer geschlossenen Ortslage ist verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Erfüllt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung nicht, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit dieser Beseitigung entstanden sind.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de