Keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern!
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes keine Aufsichtspflichtverletzung begehen, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht.
Im Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 Euro auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.
Das Landgericht hatte die Klage des Wohngebäudeversicherers abgewiesen, da eine leicht fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nicht festgestellt worden sei. (…)
Quelle und Volltext: juris.de