Gewährleistungfrist kann für “die komplette Außenhaut” nicht auf 10 Jahre verlängert werden
BGB §§ 305, 307, 633, 634, 634a
Die vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist für die Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahren ab Abnahme beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (Abgrenzung zu BGH, IBR 1996, 315, und OLG Köln, IBR 2016, 639).
LG Bonn, Urteil vom 14.03.2018 – 13 O 223/16
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Quelle und Volltext: ibr-online.de