BGB § 573; ZPO §§ 286, 513, 529
- Auch Kinderlärm kann bei Verletzung des Rücksichtnahmegebots ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung begründen.
- Es bedarf keines Lärmprotokolls. Es genügt die grundsätzliche Darlegung, welche Art von Beeinträchtigung zu welcher Tages- und Nachtzeit über welche Zeitdauer und Frequenz angefallen sind.
- Eine abweichende Parteibewertung der vom Erstgericht erhobene Beweise reicht als Berufungsgrund (§§ 513, 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht aus.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2018 – 2-11 S 155/18
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2018 – 2-11 S 155/18
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Quelle und Volltext: ibr-online.de