OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.02.2019 – 1 MB 1/19
1. In einem (faktischen) reinen Wohngebiet wird der Gebietserhaltungsanspruch durch die Zulassung einer Kindertagesstätte mit fünf Gruppen für 84 Kinder nicht verletzt. Kindertagesstätten, die nicht nur der Befriedigung einer innergebietlichen Nachfrage dienen, können als sonstige Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsverträglich sind und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 BauNVO einhalten.*)
2. Bei der Beurteilung einer „Störung“ fließt bei Kindertagesstätten der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 SGB VIII ein; ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die (u.a.) von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind.*)
3. Eine Cafeteria und ein Elterncafé in einer Kindertagesstätte sind unselbstständige Bestandteile der Hauptnutzung Kindertagesstätte, mithin keine „Schank- und Speisewirtschaft“.*)
4. Der mit dem Bringen und Holen der Kinder verbundene Verkehrslärm ist nicht nach der TA Lärm, die insoweit nicht anwendbar ist, zu beurteilen. Aus der Zulässigkeit einer Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke ergibt sich, dass die damit verbundenen Auswirkungen, wie Kinderlärm oder Verkehrsimmissionen durch das Bringen und Abholen von Kindern, von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen sind.*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de