Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einem Mangel der Mietsache und einer Verletzung, welche der Mieter erleidet, dann ausscheidet, wenn der Schadenseintritt fern jeglicher Lebenserfahrung liegt oder nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist.
Die Klägerin hatte von dem Beklagten im August 2013 eine Doppelhaushälfte nebst Garten angemietet. Kurz nach ihrem Einzug teilte sie dem Beklagten mit, dass im Wohnzimmer ein Rollo “schwergängig” sei. Die Klägerin stürzte ca. zwei Wochen später auf der Treppe, welche von der Terrasse in den hinteren Garten führt. Die Klägerin trägt vor, dass das von ihr monierte Rollo plötzlich aus einer Höhe von 2,20 m heruntergekracht sei. Aufgrund dieses Lärmes sei sie erschrocken, habe beim Heruntergehen der Treppe das Gleichgewicht verloren und sich erst in letzter Sekunde mit der rechten Hand an einer sich im Garten befindlichen Säule festhalten können, um einen Sturz zu Boden zu vermeiden. Dadurch habe sie sich am Handgelenk schwer verletzt und unter anderem einen Knorpelschaden sowie einen Teilbänderriss erlitten. (…)
Quelle und Volltext: juris.de