Hamburg – 1. Eine ex-nunc Heilung der Mietpreisbegrenzungsverordnung Hamburg durch eine nachgeschobene Veröffentlichung der Begründung kommt nicht in Betracht. Ein Mangel im Normsetzungsverfahren kann nicht rückwirkend geheilt werden.
2. Zwar muss die Verordnungsbegründung nicht gemeinsam (in einem Dokument) mit dem Verordnungstext im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet werden, sie ist aber zumindest zeitgleich mit dem Verordnungstext der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3. Die Begründung ist der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemeinen zugänglichen Stelle bekannt zu machen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de