BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; DSGVO Art. 17
1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.
2. Das gilt auch für Kameraattrappen.
LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 – 12 O 62/18 (nicht rechtskräftig)
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Installation einer Videokamera in dem Hausflur des von beiden Parteien bewohnten Mehrfamilienhauses. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, die Videoüberwachung des Hausflures zu unterlassen, die aufgestellte Videokamera sowie die installierte Kameraattrappe zu entfernen und sämtliche angefertigte Aufnahmen von dem Kläger zu löschen.
Die Parteien sind Nachbarn. Sie wohnen in einem Mehrfamilienhaus im …. Die Beklagten bewohnen eine Wohnung im zweiten Obergeschoss, welche im Eigentum des Beklagten zu 1) steht. Neben der Wohnung der Beklagten befindet sich keine weitere Wohnung auf derselben Etage. Der Kläger und seine Ehefrau wohnen zur Miete in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses. Auf derselben Etage befindet sich eine weitere Wohnung. Seit dem 01.01.2019 ist der Beklagte zu 1) Eigentümer der Wohnung, in welcher der Kläger wohnt. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de